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AGB moxite GmbH Widenmayerstraße 27 D-80538 München Tel: (08171) 410 78-0 Email: |
Allgemeine
Geschäftsbedingungen im
Geschäftsverkehr mit der moxite GmbH §
1 Allgemeine Bedingungen 1.
Geltungsbereich Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für
sämtliche zwischen der moxite GmbH und dem Kunden abgeschlossenen Geschäfte. Sie gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich
vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die
die moxite GmbH nicht ausdrücklich
schriftlich anerkennt, sind für die moxite
GmbH unverbindlich, auch wenn die moxite
GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 2.
Angebote Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern die moxite GmbH diese nicht ausdrücklich
schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Bestellungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die moxite GmbH.
Erfolgt eine solche nicht binnen zwei Wochen, ist der Kunde an die Bestellung
nicht mehr gebunden. 3.
Liefertermine Liefertermine müssen schriftlich vereinbart werden. Kommt
die moxite GmbH schuldhaft in Verzug, kann der Kunde unter den
Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB Schadensersatz
wegen Verzögerung der Leistung verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die
Verzögerung zu vertreten hat. 4.
Zahlungsbedingungen (1)
Sämtliche vereinbarten Preise
verstehen sich rein netto. Die Vergütung ist unverzüglich nach Rechnungserhalt,
spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt, ohne Abzug zu bezahlen.
Abweichende Vereinbarungen über Fälligkeit und Abzug bedürfen der Schriftform.
Bei Überschreitung der vorgenannten Zahlungsfrist ist die moxite GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf den
rückständigen Betrag zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
durch die moxite GmbH bleibt hiervon unberührt. Des weiteren ist die moxite GmbH berechtigt, die gewährten
Nutzungsrechte bis zur vollständigen Zahlung zu widerrufen, bei der Miete von
Software die Nutzung der Software bis zur vollständigen Begleichung des
Mietzinses zu verhindern oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der
Kunde trotz einer vorherigen Abmahnung seine Pflichten nicht erfüllt. (2)
Der Kunde kann nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber der moxite
GmbH aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrechts nur ausüben,
wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 5.
Eigentumsvorbehalt Gelieferte Vertragsgegenstände bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum der moxite GmbH. Die moxite GmbH
gestattet unter dem Vorbehalt eines schriftlichen Widerrufs die Nutzung
gelieferter Vertragsgegenstände bis zur vollständigen Bezahlung. Die moxite
GmbH ist insbesondere zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde mit fälligen
Vergütungen länger als 14 Tage in Rückstand gerät und auch nach einer von der moxite
GmbH ausgesprochenen Mahnung nicht innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der
Mahnung die rückständige Vergütung bezahlt. 6.
Subunternehmer Die moxite GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung
ihrer Verpflichtungen Subunternehmer einzuschalten wenn dabei gewährleistet
ist, dass diese dem Leistungsstandard der moxite GmbH entsprechen. 7.
Datenschutz Der Kunde ist damit einverstanden, dass im Rahmen der
Geschäftsbeziehungen personenbezogene Daten gespeichert, verarbeitet und an
Dritte weitergegeben werden, soweit dabei die schutzwürdigen Belange des Kunden
berücksichtigt werden. 8.
Referenzen Der Kunde räumt der moxite GmbH das Recht ein,
öffentlich darauf hinzuweisen, dass der Kunde Vertragsgegenstände von der moxite
GmbH benutzt. 9.
Gewährleistung und Haftung (1)
Art und Umfang der Leistungen
durch die moxite GmbH werden durch Individualvereinbarungen
geregelt. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene
Angaben stellen nur Beschreibungen dar. Sie sind nur dann verbindlich und als
Beschaffenheitsangaben zu verstehen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wird. Entsprechendes gilt für Garantien. Durch Fortentwicklung der Vertragsgegenstände
entstehende geringfügige Abweichungen sind zulässig und gelten als vertragsgemäße
Erfüllung, sofern die Abweichungen die Verwendbarkeit bzw. Einsetzbarkeit des
Vertragsgegenstandes beim Kunden nicht einschränken. (2)
Gelieferte Software entspricht
dem Stand der Technik bei Lieferung. Die moxite GmbH kann nicht gewährleisten, dass die
Vertragsgegenstände unter allen möglichen Einsatzbedingungen fehlerfrei arbeiten.
Insbesondere wird bei Anwendung von gelieferter Software nicht für die
wirtschaftliche Verwertbarkeit für die Zwecke des Kunden gehaftet. Nicht
gehaftet wird auch für den Verlust aus Datenfolgeschäden oder entgangenem Gewinn.
(3)
Der Kunde ist verpflichtet, den
gelieferten Vertragsgegenstand auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel,
Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel
sind von dem Kunden innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes
schriftlich gegenüber der moxite GmbH zu rügen. Zeigt sich später ein
Mangel, gilt Satz 1 entsprechend. Der Kunde verpflichtet sich, insbesondere
Tests, die nach Angaben der Hersteller und der moxite GmbH- vorzunehmen
sind, binnen zehn Tagen ab Lieferung durchzuführen und evtl. Funktionsstörungen
innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. (4)
Die moxite GmbH ist
nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde offensichtliche Mängel
nicht rechtzeitig schriftlich gerügt oder die durchzuführenden Tests nicht
(rechtzeitig) vorgenommen hat. Soweit ein von der moxite GmbH zu
vertretender Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt und von dem Kunden
rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist die moxite GmbH – unter
Ausschluss für den Kunden während der Nacherfüllungsfrist von dem Vertrag
zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern – zur Nacherfüllung verpflichtet,
sofern die moxite GmbH aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht zur
Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat der moxite GmbH
für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu
gewähren.. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. (5)
Die Nacherfüllung kann nach
Wahl der moxite GmbH durch Nachlieferung oder Nachbesserung erfolgen.
Während der Nachlieferung ist der Kunde nicht zur Minderung der Vergütung oder
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen
endgültig fehl oder hat die moxite GmbH die Nacherfüllung endgültig
insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung der Vergütung
verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts ist der Kunde
verpflichtet, die gelieferten Kopien der Software, den Datenträger, die evtl.
mit ihr ausgelieferte Hardware, einschließlich der Reservekopie und der
Dokumentation sowie einer Kopie der Rechnung an die moxite GmbH zurückzugeben
sowie eine Vollständigkeitserklärung abzugeben, dass der Kunde keinerlei
Kopien des Programmpakets oder Teile hiervon mehr besitzt und dass er diese
nicht an Dritte weitergegeben hat. (6)
Die moxite GmbH haftet,
unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen,
uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der moxite GmbH, ihrer
gesetzlichen Vertreter oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden, die
von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für
Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie
Arglist der moxite GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die moxite GmbH eine Beschaffenheits-
und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet die moxite GmbH auch
im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten
Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem
Vertragsgegenstand haften, haftet die moxite GmbH nur dann, wenn das
Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und
Haltbarkeitsgarantie umfasst ist. (7)
Die moxite GmbH haftet
auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit
diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren
Einhaltung für die Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die moxite GmbH haftet jedoch nur,
soweit die Schäden in typischer Weise mit dem jeweiligen Vertrag verbunden oder
vorhersehbar sind. Des Weiteren ist die Haftung der moxite GmbH auf das
Doppelte des jeweiligen Bestellwertes, bei Wartungserträgen auf den zweifachen
Jahres-Wartungspreis begrenzt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er zur Abdeckung
des Restrisikos eine Versicherung abschließen kann. (8)
Die Haftung für einen leicht
fahrlässig verursachten Datenverlust beim Kunden bzw. bei sonstigen berechtigten
Anwendern ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger und
gefahrenentsprechender Anwendung von Sicherungskopien eingetreten wäre. (9)
Bei einfachen fahrlässigen
Pflichtverletzungen haftet die moxite GmbH im Übrigen nicht. (10)
Der Kunde ist verpflichtet, die
ihm überlassenen Gegenstände, das sind die Software und die Datenträger,
sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Soweit Mängel oder Schäden auf einen
Verstoß gegen diese Verpflichtung zurückzuführen sind, entfällt jegliche Haftung
von der moxite GmbH. (11)
Eine weitergehende Haftung ist
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Haftung für höhere Gewalt für
Mängel, deren Auftreten durch den Kunden verursacht worden sind. (12)
Soweit die Haftung der moxite
GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 10.
Verjährung Ansprüche des Kunden verjähren, sofern die moxite GmbH
nicht vorsätzlich oder arglistig gehandelt hat, in einem Jahr. Im übrigen
gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 11.
Geheimhaltung Der Kunde ist verpflichtet, die im Programmpaket
enthaltenen Informationen geheim zu halten. Jegliche Weitergabe im Ganzen oder
auch in Teilen ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung durch die moxite
GmbH untersagt. Im Falle der mit Zustimmung von der moxite GmbH berechtigten Weitergabe ist der Kunde verpflichtet, den
Dritten z einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. 12.
Verwendung des Liefergegenstandes Jegliche Verwendung von Liefergegenständen außerhalb des
Gebietes der Bundesrepublik Deutschland sowie jede Verbringung ins Ausland
bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von der moxite GmbH. Die
Liefergegenstände unterliegen sowohl den deutschen als auch den
US-amerikanischen Ausfuhrbeschränkungen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung
berechtigt die moxite GmbH, die sofortige Rückgabe des jeweiligen
Liefergegenstandes Zug um Zug gegen Bezahlung der Hälfte des Wertes der
verabredeten Anlagenteile zu fordern. 13.
Einarbeitung des Kunden Auf Wunsch arbeitet die moxite GmbH den Kunden
gegen gesonderte Berechnung in die Bedienung der Software auf der betreffenden
Hardware und in der Handhabung der Formulare und Datenträger ein. 14.
Spesen Aufwendungen für Reisen und Aufenthalte werden von der moxite GmbH in der tatsächlich angefallenen Höhe anhand von Belegen
berechnet. Sie sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Benutzung eines privaten oder Firmen-Kfz werden €
0,27 pro gefahrenem Kilometer berechnet. 15.
Sonstiges (1)
Erfüllungsort ist München. (2)
Ist der Kunde Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland,
so ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den Geschäftsbeziehungen
ergebenden Streitigkeiten. (3)
Alle Geschäftsbeziehungen
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (4)
Nachträgliche Ergänzungen oder
Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen
Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. (5)
Sollte eine Bestimmung des
jeweiligen Vertrages ganz oder zum Teil undurchführbar, unwirksam sein oder
werden oder sollte sich eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergeben, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages hiervon nicht
berührt. Vielmehr verpflichten sich der Kunde und die moxite GmbH,
anstelle der undurchführbaren oder unwirksamen Bestimmung eine angemessene
Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten und dem jeweiligen
Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt. Gleiches gilt
im Fall einer Lücke. §
2 Software-Kaufvertrag Der
Kunde darf moxiteCommunicationServer®, moxiteDataConnector® und moxiteReplicationServer® ausschließlich auf Grund eines
mit der moxite GmbH abgeschlossenen Vertrages nutzen. 1.
Umfang (1)
Durch den Abschluss eines
entsprechenden Vertrages erhält der Kunde ein persönliches, nicht ausschließliches
Recht zur Nutzung der Software in seinen Betriebsräumen, das nicht zur Gewährung
von Unterlizenzen berechtigt. (2)
moxite GmbH verpflichtet sich, der Nutzung auf einer anderen Anlage
zuzustimmen, welche die ursprüngliche ersetzt, soweit sie die identische
Version der Software auch für die Nutzung auf diesen Anlagen allgemein
anbietet; Einzelheiten bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Wird die Anlage
gewechselt und moxiteCommunicationServer®, moxiteDataConnector® und
moxiteReplicationServer® dort installiert, muss moxiteCommunicationServer®,
moxiteDataConnector® und moxiteReplicationServer® auf der bisherigen
Anlage gelöscht werden. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder
Benutzen auf mehr als einer Anlage ist unzulässig. 2.
Vergütung (1)
Die Vergütung für die Software
ist in dem jeweiligen Einzelvertrag festzulegen. (2)
Die moxite GmbH darf im
Auftrag des Kunden solche Aufwendungen tätigen, die für die Erfüllung des
Vertragszwecks erforderlich sind, auch wenn diese nicht im vereinbarten
Vertragspreis enthalten sind. Der Kunde hat diese gesondert zu vergüten. Hierzu
gehört insbesondere die Anschaffung von technischem Material (Bauteile) sowie
die Benutzung fremder Rechner, soweit dies zur Erstellung des Programms erforderlich
ist und das Vorhandensein eines solchen Rechners nicht zur üblichen Ausstattung
eines Softwarehauses gehört. 3.
Weitergabe an Dritte moxite GmbH erklärt
sich mit einer Weiterveräußerung und Weitervermietung, oder Schenkung der
Software nur dann einverstanden, sofern sich der erwerbende Dritte mit der
Weitergeltung der Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt.
Im Falle einer Weitergabe muss der Kunde dem neuen Anwender sämtliche vorhandene
Kopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der
Weitergabe in Form von Veräußerung oder Schenkung erlischt das Recht des alten
Anwenders zur Programmnutzung. Im Falle der Weitergabe durch Miete, Leasing
oder Leihe steht dem überlassenden Anwender kein Recht zur Nutzung zu. Der
Kunde ist in den genannten Fällen verpflichtet, moxite GmbH unverzüglich
den Namen und die vollständige Anschrift des neuen Anwenders mitzuteilen. 4.
Form der Überlassung moxiteCommunicationServer®, moxiteDataConnector® und
moxiteReplicationServer® wird dem Kunden im Objekt-Code
überlassen. Die Überlassung des Quellcodes wird nicht geschuldet und ist nicht
Bestandteil des Vertrages. Ein Recht zur Einsichtnahme in diese Unterlagen
besteht nicht. Der Kunde darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um
aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder
um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. 5.
Nutzungsrechte (1)
Die Software darf nur insoweit
kopiert oder vervielfältigt werden, als dies für den Betrieb auf der im Vertrag
genannten Anlage und zu Archivierungs- und Sicherungszwecken notwendig ist.
Eine Sicherungskopie der überlassenen Software ist als solche zu kennzeichnen.
Weitere Vervielfältigungen darf der Kunde nicht anfertigen. Überlassene
Unterlagen einschließlich angefertigter Duplikate sind vom Kunden nach
Nutzungsende unaufgefordert zu vernichten, soweit die Aufbewahrung durch den
Kunden nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. (2)
Der Einsatz der Software
innerhalb eines Netzwerkes ist ausdrücklich erlaubt. Wenn zusätzliche Betriebe
vernetzt werden, muss für jeden zusätzlichen Betrieb ein gesonderter Vertrag
mit der moxite GmbH abgeschlossen werden. (3)
Sofern der dem Kunden
überlassene Datenträger Software enthält, die von dem mit dem Kunden
abgeschlossenen Vertrag nicht umfasst wird, darf der Kunde diese Software nur
auf Grund eines gesonderten, mit der moxite
GmbH abgeschlossenen Vertrages nutzen. 6.
Geheimhaltung Der Kunde wird sämtliche Informationen über die Software
sowie die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich behandeln. Er
verpflichtet sich, die überlassene Software und Dokumentation vor Kenntnisnahme
oder Gebrauch durch Dritte zu schützen. 7.
Rechte (1)
Alle Rechte, insbesondere
Marken- und Urheberrechte, an der überlassenen Software sowie der überlassenen
Dokumentation stehen, soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist,
ausschließlich moxite GmbH zu. (2)
moxite GmbH macht darauf aufmerksam, dass der Kunde für alle Schäden
aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die dieser zu vertreten hat. (3)
Nach Abschluss des jeweiligen
Vertrages und Eingang der Vergütung werden die Stammdaten des Kunden in die
Software aufgenommen. 8.
Gewährleistung und Haftung (1)
Moxite GmbH macht erhebliche Anstrengungen, durch Qualitätssicherungsmaßnahmen
eine weitgehende Fehlerfreiheit der Softwareprodukte zu erreichen. moxite GmbH weist jedoch darauf hin, dass
es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, gänzlich fehlerfreie
Software herzustellen. moxite GmbH leistet Gewähr dafür, dass die Softwareprodukte die
Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in den zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Benutzerhandbüchern für die betreffenden Produkte
enthalten sind, und nicht mit Fehlern behaftet sind. Die technischen Daten, Spezifikationen
und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen nur Beschreibungen
dar. Sie sind nur dann verbindlich und als Beschaffenheitsangaben zu
verstehen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Entsprechendes
gilt für Garantien. (2)
Der Gewährleistungsanspruch
entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden
selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist moxite
GmbH nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich
sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Fehler, Störungen oder
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme,
Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, außerhalb des
Verantwortungsbereichs von moxite GmbH liegende Vorgänge zurückzuführen
sind oder wenn der Kunde moxite GmbH die Möglichkeit verweigert, die
Ursache des gemeldeten Fehlers zu untersuchen. §
3 Software-Mietvertrag Der
Kunde darf moxiteCommunicationServer®, moxiteDataConnector® und moxiteReplicationServer® ausschließlich auf Grund eines
mit der moxite GmbH abgeschlossenen Vertrages nutzen. 1. Umfang (1)
Durch den Abschluss eines entsprechenden
Vertrages erhält der Kunde ein persönliches, nicht ausschließliches Recht zur
Nutzung der Software in seinen Betriebsräumen, das nicht zur Gewährung von
Unterlizenzen berechtigt. (2)
moxite GmbH
verpflichtet sich, der Nutzung auf einer anderen Anlage zuzustimmen, welche die
ursprüngliche ersetzt, soweit sie die identische Version der Software auch für
die Nutzung auf diesen Anlagen allgemein anbietet; Einzelheiten bedürfen einer
schriftlichen Vereinbarung. Wird die Anlage gewechselt und moxiteCommunicationServer®,
moxiteDataConnector® und moxiteReplicationServer® dort installiert,
muss moxiteCommunicationServer®, moxiteDataConnector® und moxiteReplicationServer®
auf der bisherigen Anlage gelöscht werden. Ein zeitgleiches Einspeichern,
Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als einer Anlage ist unzulässig. 2. Mietzins (1)
Der Mietzins für die Software
ist in dem jeweiligen Einzelvertrag festzulegen. (2)
Die moxite GmbH darf im
Auftrag des Kunden solche Aufwendungen tätigen, die für die Erfüllung des
Vertragszwecks erforderlich sind, auch wenn diese nicht im vereinbarten
Mietzins enthalten sind. Der Kunde hat diese gesondert zu vergüten. Hierzu
gehört insbesondere die Anschaffung von technischem Material (Bauteile) sowie
die Benutzung fremder Rechner, soweit dies zur Erstellung des Programms erforderlich
ist und das Vorhandensein eines solchen Rechners nicht zur üblichen Ausstattung
eines Softwarehauses gehört. 3. Recht
zur Untermiete moxite GmbH erklärt
sich mit einer Untermiete der Software nur dann einverstanden, sofern sich der
Dritte mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber
einverstanden erklärt. Im Falle einer Untervermietung muss der Kunde dem
Dritten sämtliche vorhandenen Kopien übergeben oder die nicht übergebenen
Kopien vernichten. In diesem Fall steht dem Kunden kein weiteres Recht zur
Nutzung der Software zu. Der Kunde ist bei einer Untervermietung verpflichtet,
moxite GmbH unverzüglich den Namen
und die vollständige Anschrift des Untermieters mitzuteilen. 4. Form der Überlassung moxiteCommunicationServer®, moxiteDataConnector® und
moxiteReplicationServer® wird dem Kunden im Objekt-Code
überlassen. Die Überlassung des Quellcodes wird nicht geschuldet und ist nicht
Bestandteil des Vertrages. Ein Recht zur Einsichtnahme in diese Unterlagen
besteht nicht. Der Kunde darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um
aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder
um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. 5. Nutzungsrechte (1)
Die Software darf nur insoweit
kopiert oder vervielfältigt werden, als dies für den Betrieb auf der im Vertrag
genannten Anlage und zu Archivierungs- und Sicherungszwecken notwendig ist.
Eine Sicherungskopie der überlassenen Software ist als solche zu
kennzeichnen. Weitere Vervielfältigungen darf der Kunde nicht anfertigen.
Überlassene Unterlagen einschließlich angefertigter Duplikate sind vom Kunden
nach Nutzungsende unaufgefordert zu vernichten, soweit die Aufbewahrung durch
den Kunden nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. (2)
Der Einsatz der Software
innerhalb eines Netzwerkes ist ausdrücklich erlaubt. Wenn zusätzliche Betriebe
vernetzt werden, muss für jeden zusätzlichen Betrieb ein gesonderter Vertrag
mit der moxite GmbH abgeschlossen werden. (3)
Sofern der dem Kunden
überlassene Datenträger Software enthält, die von dem mit dem Kunden
abgeschlossenen Vertrag nicht umfasst wird, darf der Kunde diese Software nur
auf Grund eines gesonderten, mit der moxite
GmbH abgeschlossenen Vertrages nutzen. (4)
Änderungen, Anpassungen bzw. Erweiterungen
der Software durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher vorheriger
schriftlicher Zustimmung der moxite GmbH
zulässig. 6. Geheimhaltung Der Kunde wird sämtliche Informationen über die Software
sowie die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich behandeln. Er
verpflichtet sich, die überlassene Software und Dokumentation vor Kenntnisnahme
oder Gebrauch durch Dritte zu schützen. 7.
Rechte (1)
Alle Rechte, insbesondere
Marken- und Urheberrechte, an der überlassenen Software sowie der überlassenen
Dokumentation stehen, soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist,
ausschließlich moxite GmbH zu. (2)
moxite GmbH macht darauf aufmerksam, dass der Kunde für alle Schäden
aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die dieser zu vertreten hat. (3)
Nach Abschluss des jeweiligen
Vertrages und Eingang der Vergütung werden die Stammdaten des Kunden in die
Software aufgenommen. 8.
Zurückbehaltungsrecht Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. 9.
Mängel, Mängelanzeige durch den Kunden (1)
Zeigt sich im Laufe der
Mietzeit ein Mangel der Software oder wird eine Maßnahme zum Schutz der
Software gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Kunde
dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn
ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt. (2)
Unterlässt der Kunde die
Anzeige, so ist er der moxite GmbH zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. Im Übrigen gilt § 536c Abs. 2. 10.
Rechtsfolgen der Beendigung des Mietvertrages (1)
Nach Beendigung des
Mietvertrages ist der Kunde verpflichtet, die Software einschließlich der von
der moxite GmbH erstellten Programm-
und Dateikopien an die moxite GmbH
zurückzugeben bzw. auf Wunsch der moxite
GmbH zu löschen. Kopien der Software auf Datenträgern des Kunden sind
unverzüglich nach Beendigung der Vertragslaufzeit zu löschen. (2)
Sofern der Kunde die Software
untervermietet hat, ist der Kunde bei Beendigung des Vertrages verpflichtet,
die überlassenen Kopien der Software von dem jeweiligen untermieteten Dritten
zurückzuverlangen. (3)
Auf Verlangen der moxite GmbH hat der Kunde zu
bestätigen, dass er dieser Pflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. § 4 moxiteTrustCenter/ moxite User ID (1)
Die hohen Sicherheitsstandards,
die die moxite-Technologie zur
Verfügung stellt, erfordert eine eindeutige Identifizierung und Freischaltung
für jeden Benutzer, der mit dem moxiteServer Daten austauscht. Diese
Identifizierung erfolgt durch eine moxite
User ID (MUID), die von dem moxiteTrustCenter vergeben und verwaltet wird.
Mit Abschluss eines Kauf- bzw. Mietvertrages erhält der Kunde Zugang zu dem
moxiteTrustCenter, bei dem er die Freischaltung von MUIDs beantragen kann. (2)
Die Vergütung für die zeitnahe
Freischaltung und Bereitstellung von MUIDs wird im jeweiligen Einzelvertrag
festgelegt. Die Vergütung ist monatlich im Voraus am 1. Werktag des Monats
fällig. (3)
Befindet sich der Kunde mit
mehr, als einer Monatsrate in Verzug, ist die moxite GmbH berechtigt,
die Freischaltung der MUIDs bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung
einzustellen oder nach Wahl von der moxite
GmbH den Kunden unter Setzung einer Frist zur Zahlung der Vergütung
aufzufordern und nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag außerordentlich zu
kündigen. (4) Der Kunde hat vor Vergabe
der MUIDs seine Kunden zu verpflichten, die moxite GmbH nicht zu schädigen. Wird er moxite GmbH ein Schaden zugefügt, haftet der Kunde
hierfür. § 5 Wartungsvertrag (1)
Die moxite GmbH bietet
dem Kunden den Abschluss eines Wartungsvertrages an. Für jeden Liefergegenstand
ist ein gesonderter Wartungsvertrag abzuschließen. Soweit dem Kunden mehrere
gleichartige Gegenstände von der moxite GmbH geliefert wurden, ist der Kunde verpflichtet, für jeden einzelnen
Gegenstand einen gesonderten Wartungsvertrag abzuschließen. Der Abschluss für
nur einen Teil der gleichartigen Gegenstände ist nicht zulässig und verpflichtet
zur Nachzahlung. Die moxite GmbH
wartet jeweils nur die neuesten Versionen ihrer Softwareprodukte. Die moxite
GmbH ist nur verpflichtet, nach
Freigabe einer neuen Software-Version, ältere Versionen bis zu maximal 6 Monate
zu pflegen. (2)
Die Vergütung für die Wartung
wird im jeweiligen Wartungsvertrag festgelegt. Die Vergütung ist monatlich im
Voraus am 1. Werktag des Monats fällig. Rücklastschriftgebühren gehen zu Lasten
des Kunden. (3)
Befindet sich der Kunde mit
mehr, als einer Monatsrate in Verzug, ist die moxite GmbH berechtigt,
die Lieferung von Updates der Software moxiteCommunicationServer®,
moxiteDataConnector® und moxiteReplicationServer®
einzustellen. (4)
Vor
Beginn von Wartungsarbeiten hat der Kunde folgendes sicher zu
stellen: -
eine
vollständige Datensicherung / Back-Up des Zielsystems (das ist das System, mit
dem die Software kombiniert ist) -
zur
Behebung von Problemen stellt der Kunde administrativ wahlweise das Zielsystem
oder ein Testsystem möglichst remote zur Verfügung. -
Der
Kunde unterstützt alle für die Problembehebung erforderlichen Maßnahmen der
moxite. (5)
Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss
der Kunde die von der moxite
erteilten Hinweise und Weisungen befolgen. (6)
Während
erforderlicher Testläufe ist ein kompetenter Ansprechpartner des Kunden
anwesend. Dieser ist bevollmächtigt, über Mängel, Funktionserweiterungen,
Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu
entscheiden. (7)
Der jeweilige Wartungsvertrag beginnt mit der Unterzeichnung durch die
moxite GmbH und den Kunden und hat eine Laufzeit von einem Jahr. Die Laufzeit
verlängert sich dann jeweils um ein Jahr, sofern der Vertrag nicht mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich gekündigt
wird. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Kündigungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Vertragspartner
wesentliche Verpflichtungen aus dem Wartungsvertrag verletzt, so dass eine Fortsetzung
des Vertrages für den anderen Vertragspartner unzumutbar ist. Stand:
August 2003 |